Satzung
Neue Fassung nach einstimmigem Beschluss bei der Jahreshauptversammlung am 04. März 2006.
Grundsätzliches
§ 1
Der Verein führt den Namen "Turn- und Sportverein Rot-Weiß Grastrup-Retzen e.V." und hat seinen Sitz in Bad Salzuflen-Grastrup. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
Der Verein ist dem Deutschen Sportbund angeschlossen, Mitglied im Fußball- und Leichtathletik-Verband Westfalen e. V. und im Handballkreis Lippe e. V.. Die Satzungen der genannten und ihren übergeordneten Verbänden werden anerkannt. Die Mitglieder unterwerfen sich diesen Satzungen und Ordnungen.
Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr.
Zweck und Ziele
§ 2
Der Verein dient der körperlichen Ertüchtigung und der geistig-seelischen Betreuung seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend. Er vertritt den Amateurgedanken und verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. Er stellt sich zudem seiner Verantwortung für das Gemeinwohl und dem Gemeinschaftsleben und leistet nach Kräften einen Beitrag für die Erziehung der Jugend, beispielsweise durch die Übernahme der Trägerschaft der Offenen Ganztagsgrundschule (OGS) Retzen. Alle Mittel, die der Verein erwirbt, werden gemeinnützigen Zwecken zugeführt und zwar für Jugendpflege und Leibesertüchtigung. Parteipolitische und militärische Bestrebungen sowie die Erörterung konfessioneller Fragen sind ausgeschlossen.
Mitgliedschaft
§ 3
Aufnahmen in den Verein haben schriftlich zu erfolgen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Voraussetzung für die Aufnahme ist die Anerkennung der Satzung.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Anerkennung durch den Vorstand.
Widerspricht der Vorstand einem Aufnahmeantrag nicht innerhalb von drei Monaten, so gilt der Antrag als angenommen.
Austritt, Ausschließung
§ 4
Der Austritt eines Mitgliedes ist nur schriftlich jeweils zum 30. Juni bzw. 31. Dezember des laufenden Jahres bei einem Vorstandsmitglied zu erklären. Ein Mitglied, welches gegen die Satzung verstößt oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann aus dem Verein durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden.
Beiträge
§ 5
Zur Bestreitung seiner Auslagen und Unkosten erhebt der Verein von seinen Mitgliedern Beiträge.
Die Höhe derselben werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie müssen den Mindestbeitragssätzen des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen entsprechen.
Die Zahlungsweise wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Mitglieder, die ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, können auf Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der rückständige Beitrag kann auf dem Rechtsweg nachgefordert werden.
Leitung
§ 6
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
Mitgliederversammlung
§ 7
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie muss mindestens einmal jährlich stattfinden.
Die Einberufung einer ordentlichen Versammlung ist vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied unter Mitteilung der Tagesordnung eine Woche (7 Tage) vor dem Termin durch Aushang in den bekannten Vereinskästen bekannt zu geben.
Über die Beschlüsse des Vereines ist ein Protokoll zu errichten, welches von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Stimmrecht
§ 8
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied über 18 Jahre Stimmrecht. Stimmenübertragung ist unzulässig. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.
In allen Angelegenheiten entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Wahlen
§ 9
Wahlen können in geheimer Abstimmung oder per Akklamation erfolgen. Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied eine solche verlangt.
Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Zuruf entschieden werden.
Sie müssen mindestens 4 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein.
Vorstand, Zusammensetzung und Wahl
§ 10
Der Vorstand besteht aus dem Hauptvorstand und dem erweiterten Vorstand.
Dem Hauptvorstand gehören an:
1. Der/die Vorsitzende
2. Der/die stellvertretende Vorsitzende
3. Der/die Geschäftsführer/in/Kassenwart/in
4. Der/die Sozialwart/in
5. Der/die Schriftführer/in
Die Mitgliederversammlung kann den Hauptvorstand um weitere Personen erweitern. Die Mitgliederversammlung kann diesen Personen ihren Aufgabenbereich zuweisen.
Dem erweiterten Vorstand gehören an:
1. Der/die Fußballobmann/-frau
2. Der/die Handballobmann/-frau
3. Der/die Breitensportwart/in
4. Der/die Jugendwart/in für den Fußball
5. Der/die Jugendwart/in für den Handball
6. Der/die Jugendwart/in für den Breitensport
Dem erweiterten Vorstand gehören neben dem Hauptvorstand die von der Mitgliederversammlung bestimmten Abteilungsleiter an. Die Mitgliederversammlung kann weitere Personen zu Mitgliedern des erweiterten Vorstands bestimmen.
Alle Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlzeit beträgt zwei Jahre. Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Mitglieder des Hauptvorstandes aus.
Die Wiederwahl ist zulässig.
Vorstand - Aufgaben und Beschlußfassung
§ 10a
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Hauptvorstand. Zur Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich genügt dabei das Handeln einer der beiden Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Hauptvorstandes.
Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat Beschlüsse und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung auszuführen.
Die Mitglieder des Vorstands führen die laufenden Geschäfte ihres Aufgabenbereiches als Teil der Vorstandsaufgaben. Angelegenheiten von größerer Bedeutung sind mehrheitlich vom Hauptvorstand zu beschließen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Hauptvorstandes anwesend sind.
Der Vorstand trifft sich zu regelmäßigen Sitzungen. Hierzu lädt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter ein. Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, die Einberufung einer Vorstandssitzung zu verlangen. Über alle Sitzungen des Vorstandes und seine Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.
Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.
Rechnungsprüfung
§11
Zur Prüfung der Kassenführung müssen zwei Rechnungsprüfer gewählt werden, deren Amtszeit zwei Jahre beträgt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden und haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Versammlung Bericht zu erstatten.
Auflösung
§ 12
Die Auflösung des Vereins und die Fusion mit einem anderen Verein kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
Im Falle der Auflösung des Vereins, ist das Vereinsvermögen der Stadt Bad Salzuflen für jugendpflegerische Zwecke zur Verfügung zu stellen. Bei der Fusion mit einem anderen Verein geht das Vereinsvermögen auf den neu gebildeten Verein über.
Beschlüsse über die künftigen Verwendungen des Vereinsvermögens sowie über Zweckänderung der Satzung dürfen erst nach Bewilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
Verwendung von Mitteln
§13
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§14
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
§15
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten ist Bad Salzuflen, soweit sich nicht aus der Satzung des Landessportbundes NW eine andere Zuständigkeit ergibt.